Drohnenverordnung – Was muss man beachten?

Paragraphen, Drohnenverordnung

Die Drohnenverordnung – Welche Änderungen sind wichtig? Was müssen Wildflieger jetzt beachten?

Die Entstehung der Drohnenverordnung: In den letzten Jahren hat -vor allem bedingt durch günstige Artikel aus Fernost- die Zahl der ferngesteuerten Fluggeräte erheblich zugenommen. Einer Studie der Allianz Global Corporate & Speciality waren 2016 bei der amerikanischen Luftfahrtbehörde FAA (Federal Aviation Administration) rund 600.000 für den kommerziellen Bereich vorgesehene unbemannte Luftfahrzeuge „UAC“ ((engl.): unmanned aircraft system)) gemeldet. Die Zahl der Freizeit-UAC‘s liegt demnach gar bei 1,9 Millionen und wird sich bis 2020 auf ca. 4,6 Millionen erhöhen. So viele Fluggeräte bedeuten natürlich ein hohes Gefährdungspotential. Entsprechende Regulierungen mussten dringend her. Eigentlich ist es nur eine Frage der Zeit gewesen, bis der Gesetzgeber reagieren musste. Dies hat er mit Wirkung vom 07. April 2017 getan und da ist sie nun: Die „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten “oder umgangssprachlich „Drohnenverordnung “.

Betroffen sind also alle Piloten von Modellflugzeugen, -Hubschraubern, Quadro- und Multicoptern (ugs. „Drohnen“), denn alle diese Fluggeräte sind Luftfahrzeuge im Sinne des § 1 des Deutschen Luftverkehrsgesetzen (LuftVG). RC-Helikopter.net hat die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.

Grundsätzliches

laut der Drohnenverordnung herrscht Betriebsverbot (unabhängig vom Gewicht des Fluggerätes):

  • für Flüge außerhalb der Sichtweite des Piloten (Flüge unter Einsatz einer sog. Videobrille (first person view FPV) sind bis zu einer Flughöhe von 30 Metern erlaubt, soweit das Fluggerät max. 0,25kg schwer ist. Bei schwereren Modellen muss eine Hilfsperson den ständigen Sichtkontakt sicherstellen und auf mögliche Gefahren hinweisen).

  • In oder über sensiblen Bereichen (z.B. Einsatzorte der Polizei und Rettungskräften, Krankenhäusern, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden und Naturschutzgebieten)

  • ohne ausdrückliche Zustimmung des Berechtigten über Wohngrundstücken, wenn die Masse über 0,25kg beträgt und das Fluggerät Bild und/oder Tonaufnahmen übertragen oder aufzeichnen kann.

  • Flüge außerhalb von Modellflugplätzen auf Höhe von über 100 Meter über Grund.

  • In Kontrollzonen von Flughäfen

(ge-)Wichtige Unterschiede

Fluggeräte < 0,25kg

Für die allseits bekannten out-of-the-box-Flugmodelle (ab ca. 20,-€) ändert sich zunächst erst mal nichts, solange das Gewicht nicht mehr als 250g beträgt. Diese kleinen Fliegerchen dürfen weiterhin genehmigungsfrei im Freizeitbereich betrieben werden.

Fluggeräte ab 0,25kg

Für die etwas größeren Flugmodelle besteht nun eine Kennzeichnungspflicht. Dieser wird mittels einer mit Namen und Anschrift des Besitzers versehenen feuerfesten Plakette Genüge getan. Derartige Plaketten gibt es zum Beispiel hier.

Fluggeräte ab 2,00 kg

Diese Grenze ist vor allem für „Wildflieger“ (also abseits von Modellflugplätzen fliegende Piloten) wichtig. Es ist ein Kenntnisnachweis gem. §21e der Luftverkehrsordnung notwendig. Der Test besteht aus mehreren Fragen zu den folgenden Themen:

  • Anwendung von Flugmodellen

  • Navigation und

  • Luftrecht

Sowohl die Vorbereitung als auch die Prüfung lässt sich bequem online absolvieren und ist mit gewissenhafter Vorbereitung in ca. 30min erledigt. Als eine gute Anlaufstelle erscheint die Internetpräsenz des Deutschen Aero Clubs e.V. . Dort kann man sich sowohl den Prüfungsstoff aneignen als auch die Prüfung selbst ablegen.

Kosten:

Natürlich ist ein solcher Aufwand durch den DAC nicht kostenlos zu realisieren. Die Gebühren betragen netto 25,00€ zzgl. 7% MwSt (brutto 26,75€). Als Zahlungsmittel sind die gängigsten Verfahren (u.A. PayPal) akzeptiert.

Anschließend kann man sich den Kenntnisnachweis herunterladen und losfliegen.

Fluggeräte ab 5,00kg

Sollte das Luftfahrzeug ein Abfluggewicht von mindestens 5kg haben, wird für Flüge außerhalb von Modellflugplätzen (für sog. „Wildflieger“) eine Erlaubnis der zuständigen Landesluftfahrtbehörde notwendig. Eine Liste der für die jeweiligen Deutschen Bundesländer zuständigen Landesluftfahrtbehörde findet man hier über die Präsenz des Luftfahrtbundesamtes (LBA).

Abschließend noch eine kurze Zusammenfassung der Anforderungen nach Gewicht:

Gewicht des Fluggerätes

Gesetzliche Anforderungen

< 0,25 kg

keine

>= 0,25 kg

Kennzeichnungspflicht (feuerfestes Schild mit Name und Anschrift des Eigentümers)

>= 2,00 kg

Kenntnisnachweis

>= 5,00 kg

Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde

Änderung gesetzlicher Grundlagen:

  • Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) (§19 (3), §108 (1) Nr. 3)
  • Luftverkehrsordnung (LuftVO) (§21a (1) Nr. 1, (4) Nr. 1-3, § 21b (1) S. 2, §21c, §21d, §21e, §21f)

Weitergehende Informationen zu einzelnen Sonderfällen der Drohnenverordnung wie z.B. gewerbliche Nutzung, kontrollierte Lufträume usw. sind unter Anderem auf der Website des Luftfahrtbundesamtes sowie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur verfügbar.

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*